Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte – insbesondere für alle Angebote und Leistungen der M+T.

1.2 Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind für die M+T nicht verbindlich, auch ohne dass es eines gesonderten Widerspruchs des Vertragspartners zu den AGB der M+T bedarf. Die Annahme eines Auftrages durch M+T gilt als Widerspruch gegen anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.

1.3 Im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Leistungen und Verträge, ohne dass die M+T in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.

1.4 Diese AGB gelten ausschließlich. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben nur dann Vorrang vor diesen AGB, wenn sie seitens der M+T schriftlich vereinbart oder zumindest schriftlich bestätigt worden sind.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB oder einem anderen Vertragswerk nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.6Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten diese nur soweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen, sodass sich eine Nachrangigkeit der Ö-Normen gegenüber diesen AGB ergibt.

2. VEREINBARUNG DER SCHRIFTFORM

2.1 Alle Vereinbarungen bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen lösen daher keinerlei Rechtsfolgen aus.

2.2 Ein Abgehen von der Schriftform ist nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien möglich.

2.3 Änderungen, Ergänzungen oder die Kündigung bzw. sonstige Beendigung von Verträgen bedürfen neben einer schriftlichen Bestätigung ebenso einer solchen ausdrücklichen Bezeichnung.

2.4 Grundsätzlich ist die Schriftform auch gegeben, wenn die Vertragsparteien mit Fax oder per E-Mail korrespondieren (einfache Schriftform). Eine Ausnahme geht jedoch für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von Kunden gegenüber der M+T abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der qualifizierten Schriftform. Die qualifizierte Schriftform ist nur bei Einhaltung der nachstehenden Übermittlungsarten gegeben: eigenhändig unterfertigter oder stampiglierter Brief, Einschreiben oder Fax. Die Übermittlung per E-Mail gilt nicht als qualifizierte Schriftform.

3. ZUSTELLUNG

Zur Wahrung der Fristen ist das Datum der Zustellung maßgeblich. Werden vom Vertragspartner Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gegeben und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Schriftstücke der M+T, insbesondere Kündigungen oder Mahnungen nicht zu, so gelten die Schriftstücke dennoch als zugegangen.

4. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

4.1 Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, sind die Angebote der M+T freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, im Fall der Überlassung von Katalogen, sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), an denen sich die M+T Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

4.2 Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse von M+T gehen davon aus, dass die vom Vertragspartner beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich, auch nach Beginn der Arbeiten heraus, dass das Gewerk nicht geeignet oder mangelhaft war, so hat der Vertragspartner den dadurch notwendigen Mehraufwand der M+T als zusätzliches Entgelt zu tragen.

4.3 Die Annahme eines von M+T erstellten Angebotes ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

4.4 Angebote von M+T können vom Vertragspartner nur schriftlich angenommen werden.

4.5 Die Annahme eines Angebots durch M+T erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der Leistung. Stillschweigen seitens der M+T stellt hingegen keine Zustimmung dar.

5. KOSTENVORANSCHLÄGE

5.1 Die Erteilung von Kostenvoranschlägen erfolgt nur schriftlich, wobei alleine durch Erstellung eines Kostenvoranschlages die M+T nicht zur Annahme eines Auftrages verpflichtet ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der M+T Industrieservice Metall + Technik GmbH (Mai 2018) 1

5.2 Kosteneinschätzungen und Kostenvoranschläge von M+T sind nicht verbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird somit nicht übernommen.

5.3 Kostenvoranschläge sind in Bezug auf den mit der Erstellung verbundenen Arbeits‐, Sach- und Reiseaufwand entgeltlich. Bei Erteilung eines Auftrages werden die für den Kostenvoranschlag bezahlten Kosten auf das Entgelt / Werklohn angerechnet.

6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, werden bei Werkverträgen die Entgelte zwischen den Vertragsparteien gesondert im Einzelvertrag geregelt.

6.2 Die Beauftragung der M+T mit der Werkerstellung durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot.

6.3 Bei Werkverträgen werden die Werklohnforderungen mit Zugang der Rechnung fällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

6.4 Bei Zahlungsverzug ist die M+T berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a. zu verrechnen. Die im Fall des Verzuges für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Mahngebühren, die wie folgt festgelegt werden, EUR 2,50 für die erste Mahnung, EUR 5,00 für die zweite Mahnung und EUR 10,00 für eine allfällige dritte Mahnung sowie die Kosten einer anwaltlichen Vertretung oder eines Inkassoservices.

7. LEISTUNGSMERKMALE, LEISTUNGSAUSFÜHRUNG UND UMFANG

7.1 Sowohl die Verfügbarkeit als auch die Qualität der einzelnen Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen und den darauf beziehenden Vereinbarungen zwischen den beiden Vertragsparteien. M+T ist berechtigt, vertragsgegenständliche Leistungen an den jeweiligen derzeitigen Stand der Technik anzupassen.

7.2 Eine Verpflichtung zur Erbringung der Leistung durch die M+T ist erst dann gegeben, wenn alle technischen und kaufmännischen Bedingungen geklärt sind sowie der Vertragspartner die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine ungehinderte Ausführung ermöglicht und eine allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Erst mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist tatsächlich zu laufen.

7.3 M+T schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in sonstigen von M+T gezeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind.

7.4Wird seitens des Auftragsgebers eine dringende Ausführung des Auftrages gewünscht oder ist eine Ausführung aufgrund seiner Natur nach dringend erforderlich und war dies der M+T bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden die dafür anfallenden Mehrkosten wie insbesondere Überstundenzuschläge sowie allfällige Kosten für die rasche Materialbeschaffung zusätzlich in Rechnung gestellt.

7.5 Sollte die Leistung aufgrund der vom Vertragspartner übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen bzw Anweisungen ausgeführt werden, wird von diesem die Richtigkeit der der M+T zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben garantiert. Ohne gesonderte Beauftragung auf Überprüfung besteht seitens der M+T jedoch keine Pflicht zur Überprüfung der an sie übergebenen Unterlagen und Angaben. Eine Überprüfung dieser Unterlagen bzw Angaben findet seitens der M+T hingegen nur bei gesonderter Beauftragung zur Überprüfung statt, wofür seitens des Vertragspartners auch ein angemessenes Entgelt an die M+T zu leisten ist. Die M+T kann eine solche Überprüfung jedoch ablehnen oder kann von der M+T auf Risiko und Kosten des Vertragspartners einem fachlich geeigneten Dritten übergeben werden. Im Falle einer Zustimmung des Vertragspartners zu einem vorher durch die M+T benannten Dritten, wird dessen fachliche Eignung zur Überprüfung ausdrücklich angenommen.

7.6 Sämtliche zur Durchführung des vom Vertragspartner erteilten Auftrags notwendigen behördlichen Bewilligungen sind vom Vertragspartner auf dessen eigenes Risiko und Kosten beizuschaffen und sind von diesem dabei die jeweiligen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften genauestens einzuhalten und die M+T bei einer allfälligen Verletzung dieser Pflichten schad- und klaglos zu halten. M+T ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Vertragspartners zu veranlassen.

7.7 Darüber hinaus ist der Vertragspartner oder dessen eingesetzter Subunternehmer zur Einhaltung der geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, Kollektivverträge, Satzungen, Mindestlohnregelungen sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes udgl verpflichtet und ist die M+T bei einer allfälligen Verletzung dieser Pflichten durch seinen Vertragspartner oder dem von diesem eingesetzten Subunternehmer schad- und klaglos zu halten. Der Vertragspartner verpflichtet sich im Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Klausel der M+T jedenfalls eine verschuldens- und schadensunabhängige Pönale in Höhe von 10% des Bruttoauftragswertes zu bezahlen. Allfällige darüber hinausgehende weitere Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche der M+T bleiben davon unberührt. Die vorstehende Pönale ist jedoch gegebenenfalls auf weitergehende Schadenersatzansprüche, nicht jedoch auf sonstige Ansprüche anzurechnen.

7.8Weiters ist der Vertragspartner verpflichtet, alle zum Schutz der von ihm oder von einem Subunternehmer eingesetzten Arbeitskräfte (dies gilt sowohl für Eigen- als auch für Fremdpersonal) notwendigen Vorkehrungen zu treffen und die für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Weisungen zu erteilen bzw Vorkehrungen zu treffen. Festzuhalten ist, dass die nach den einschlägigen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der Arbeitskräfte und die Absicherung der Baustellen ausschließlich in eigener Verantwortung des Vertragspartners und /oder dessen Subunternehmers durchzuführen sind. Alle vom Vertragspartner und /oder dessen Subunternehmer eingesetzten Arbeitskräfte sind von diesem mit der für den jeweiligen Arbeitsbereich notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Schutzausrüstung (Schutzhelm, Gehörschutz, Hand- und Fußschutz) unentgeltlich auszustatten. Der Vertragspartner und/oder dessen Subunternehmer hat auch zugunsten Dritter für eine ordnungsgemäße Absicherung bzw Bewachung der Baustelle zu sorgen. Der Vertragspartner hat bei einer allfälligen Verletzung dieser angeführten Pflichten die M+T schad- und klaglos zu halten. 2

7.9 Eine allfällig erforderliche fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch M+T ist gesondert angemessen zu vergüten, soweit hierfür nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind.

7.10 Der M+T bleiben geringfügige und dem Vertragspartner zumutbare Änderungen in technischen Belangen vorbehalten.

7.11 Die M+T ist zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten berechtigt Subunternehmer einzusetzen.

8. LEISTUNGSFRISTEN

8.1 Die Frist, innerhalb welcher die M+T eine Leistung, eine Lieferung oder einen Dienst zu erbringen hat, ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und / oder dem jeweiligen Einzelvertrag. Leistungsfristen und Termine sind für die M+T nur dann verbindlich und führen bei Nichteinhaltung zum Verzug, wenn sie ausdrücklich als Maximalfristen oder Fixtermine vereinbart wurden. In Ermangelung einer expliziten Regelung hat M+T die Leistungen innerhalb angemessener Frist zu erbringen.

8.2 Vereinbarte Fertigstellungstermine werden entsprechend hinausgeschoben, wenn der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert wird und diese Verzögerung nicht aus Umständen resultiert, die der Sphäre von M+T zuzurechnen sind. Dies gilt auch bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.

8.3 Verzögerungsbedingte Mehrkosten sind vom Vertragspartner zu tragen, wenn die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.

8.4 Sollte die Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistungen auf Wunsch des Vertragspartners ganz oder teilweise unterbleiben, mit Ausnahme eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch den Vertragspartner, sind M+T alle ihr dadurch entstehenden Nachteile einschließlich dem entgangenen Gewinn zu vergüten.

9. UNTERBRECHUNG DER LEISTUNG

9.1 M+T wird dem Vertragspartner Unterbrechungen oder wesentliche Einschränkungen aus Zwecken der Wartung, der Vornahme notwendiger Arbeiten oder zur Verbesserung bzw zur Vermeidung von Störungen rechtzeitig und in geeigneter Weise zur Kenntnis bringen.

9.2 In Ermangelung einer speziellen Reglung im Einzelvertrag haftet M+T nicht, wenn sie ihren Verpflichtungen aus einem Vertrag aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann. Insbesondere hat M+T nicht die Verfügbarkeit von Leistungen und Einrichtungen Dritter zu vertreten.

10. SCHUTZRECHTE

Die M+T behält sich alle Urheberrechte und Schutzrechte sowie die damit verbundenen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Ausführungsunterlagen, wie Pläne, Kataloge, Prospekte, Skizzen, sonstigen technischen Unterlagen etc. vor.

11. EIGENTUMSVORBEHALT

Gelieferte Werkstoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohns durch den Vertragspartner im Eigentum der M+T. Dies gilt – soweit nicht zwingende Bestimmungen des Sachenrechts entgegenstehen – auch bei Einbau und Verarbeitung sowie Weiterverkauf. Im Fall des Weiterverkaufs verpflichtet sich der Vertragspartner den Käufer über den Eigentumsvorbehalt der M+T in Kenntnis zu setzen, ihm diesen zu überbinden und sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der M+T abzutreten bzw den Weiterveräußerungserlös, soweit er nicht die Werklohnforderung der M+T übersteigt gesondert zu verwahren und dieser unverzüglich auszufolgen.

12. VERZUG

12.1 Jeder nicht von der M+T zu vertretene, vorübergehende und nicht vorhersehbarer Umstand führt zu einer Verlängerung der vereinbarten Fristen sowie einer Verschiebung der vereinbarten Termine um einen angemessenen Zeitraum. Sofern die M+T aus anderen Gründen in Verzug ist, ist der Vertragspartner der M+T zur Setzung einer Nachfrist von mindestens sechs Wochen verpflichtet. Erst nach ungenutztem Verstreichen dieser Frist ist dem Vertragspartner ein Rücktritt möglich. Die Setzung der Nachfrist wie auch die Rücktrittserklärung bedürfen der Schriftform. Sämtliche weiteren Ansprüche des Vertragspartners aus Anlass des Verzuges, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

12.2 Sollte die Leistung aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, ist die M+T dann zum Rücktritt berechtigt, wenn vom Vertragspartner die ihm gesetzte Nachfrist von mindestens vier Wochen, nicht eingehalten wird. Für den Fall eines Rücktrittes durch die M+T ist der Vertragspartner zum Ersatz sämtlicher Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten, sowie eines entgangenen Gewinnes verpflichtet, jedoch nicht über das für die Erbringung der insgesamt beauftragen Leistung vereinbarte Entgelt hinaus.

13. HAFTUNG (Gewährleistung, Schadenersatz)

13.1 Die gesetzlichen Gewährleistungen sind anzuwenden, sofern in den vorliegenden AGB keine gegenteiligen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden.

13.2 Als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB gelten nur solche, die von M+T ausdrücklich zugesagt bzw ausdrücklich bezeichnet worden sind.

13.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich sowohl bei der Lieferung von beweglichen Sachen wie auch bei unbeweglichen oder durch Einbau unbeweglich gewordenen Sachen 12 Monate.

13.4 Der Vertragspartner der M+T hat allfällige Mängel unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntwerden des Mangels (innerhalb der der Gewährleistungsfrist) unter genauer Beschreibung der Art und dem Umfang des Mangels schriftlich unter Vorlage aller vorhandenen Daten und Unterlagen bekanntzugeben und nachzuweisen. Wird eine Mängelrüge nicht in dieser Form fristgerecht erhoben, gelten die von der M+T erbrachten Leistungen als mangelfrei und vertragskonform, wonach der Vertragspartner alle Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung und dem Schadenersatz verliert.

13.5 Der Vertragspartner hat das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe stets nachzuweisen. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

13.6 Im Falle einer fristgerechten und berechtigten Mängelrüge 3 erfolgt die Gewährleistung primär durch Austausch oder Verbesserung des nachgewiesenen Mangels.

13.7 Der Vertragspartner hat der M+T die dafür erforderliche Zeit und Gelegenheit im angemessenen Umstand zu gewähren. Eine Verweigerung durch den Vertragspartner oder eine unangemessene Verkürzung der Frist befreit die M+T von der Gewährleistung. Der Vertragspartner ist im Falle einer berechtigten Gewährleistung nur dazu berechtigt, sich den für die Verbesserung notwendigen Aufwand zurückzubehalten. Zu einer Zurückbehaltung des gesamten Betrages (Werklohns/Kaufpreises/Bruttoauftragswertes) ist er hingegen nicht berechtigt.

13.8 Die M+T haftet für von ihr verursachte Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für durch ihre Angestellten und sonstigen (auch selbständigen) Gehilfen verursachte Schäden haftet die M+T ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

13.9 Die Haftung der M+T für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, reine Vermögensschäden, Zinsverluste, Folgeschäden jeder Art, ideelle Schäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner ist unabhängig vom Grad des Verschuldens generell ausgeschlossen.

13.10 Die M+T haftet nicht für Ansprüche, die sich aus allfälligen Betriebsstörungen ergeben können, unabhängig davon auf welcher Ursache die Betriebsstörung beruht.

13.11 Soweit es unter Bedachtnahme der vorstehenden Punkte zu einer Haftung der M+T kommt, so ist deren Ersatzpflicht jedenfalls für jedes schadenverursachende Ereignis mit der Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so vermindern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig.

14. PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

14.1 Während der Zeit der Ausführung werden der M+T seitens des Vertragspartners Energie, Wasser und versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern sowie die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung und trägt die Gefahr für die angelieferten Materialien und Werkzeuge, zur Verfügung gestellt.

15. ÄNDERUNG DES VERTRAGSPARTNERS

15.1 Der Auftraggeber hat innerhalb eines Monats ab Änderung seines Namens oder seiner Firma, der Anschrift, seiner Zahlstelle, der Rechtsform, der Firmenbuchnummer etc. der M+T diese Umstände schriftlich anzuzeigen. Die M+T ist berechtigt, alle erforderlichen Unterlagen in Bezug auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit wie auch alle Unterlagen, welche einen Nachweis im Hinblick auf das Vorliegen der Vertretungsbefugnis und der Zeichnungsberechtigung darstellen vom Auftraggeber zu fordern.

16. INSOLVENZERÖFFNUNG ÜBER DAS VERMÖGEN DES VERTRAGSPARTNERS

Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Vertragspartners (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren mit bzw ohne Eigenverwaltung) führt grundsätzlich zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Es liegt jedoch im Ermessen der M+T einem allfälligen Erfüllungsverlangen gemäß § 21 IO dennoch zu entsprechen.

17. ANWENDBARES RECHT

Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien sowie auf deren Vor- und Nachwirkungen kommt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen) sowie unter Ausschluss sämtlicher Bestimmungen des österreichischen Rechts, die sich darauf beziehen zur Anwendung.

18. ANFECHTUNGSAUSSCHLUSS

Die Vertragsparteien kommen überein, geschlossene Verträge nicht wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) anzufechten.

19. GERICHTSSTAND

Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien inklusive deren Vorund Nachwirkungen wird ausschließlich der ordentliche Gerichtsstand der M+T vereinbart. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner seinen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich hat und/oder wenn die Leistungserbringung durch M+T im betreffenden Fall (ausnahmsweise) im Ausland erfolgt.

20. SALVATORISCHE KLAUSEL

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten AGB zur Folge. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt,

professionelle Wartung und Instandhaltung von Öl-Raffinerien.

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